Die Kanzlei bietet Unterstützung für Schlüsselpersonen in Kapitalgesellschaften.

Restriktive Praxis Staatsbehörden, neue Haftungsregeln im sog. „New Deal“, neu gestaltete Vorschriften zur Erhöhung der Haftung von Vorstandsmitgliedern und der zunehmende wirtschaftliche Wettbewerb sowie wirtschaftliche Schwankungen sprechen für den Aufbau von Instrumenten, die eine Begrenzung der Haftung (hauptsächlich für Schadensersatz, Steuern, Verwaltungs-, Straf- und Strafsteuer) der in Unternehmen tätigen Personen ermöglichen. 

Die Beratung der Kanzlei umfasst insbesondere: 

  • Rechtsberatung bei der Auswahl der am besten geeigneten Policen zur Absicherung von Vorständen, Stimmrechtsvertretern und Finanzdirektoren (D&O-Policen); 
  • Vorbereitung und Umsetzung der Kompetenzverteilung und geeigneter Verfahren zur Begrenzung strafrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Haftung der Vorstandsmitglieder; 
  • Konzeption und Umsetzung von Verfahren und Richtlinien, die das vom Unternehmen erwartete Verhalten des Vorstands festlegen, die Anerkennung ermöglichen, dass die Entscheidungen des Vorstands im Rahmen des angemessenen Risikos lagen (Business Judgement Rule) und damit das Risiko der Haftung des Vorstands für Schäden begrenzen;  
  • Rechtsberatung zur Minimierung des Haftungsrisikos von Vorstandsmitgliedern für Verpflichtungen des Unternehmens. 

Die Kanzlei verfügt über Erfahrung in der Führung von Steuerverfahren, einschließlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Vorstandsmitglieder für die Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens sowie in Verwaltungs- und Steuerstrafverfahren, was eine fundierte Beratung zur Begrenzung der Haftung von Vorstandsmitgliedern, Bevollmächtigten und Finanzbeamten ermöglicht. 

Die Erfahrung der Kanzlei umfasst die Vertretung von Mandanten: 

  • vor Finanzämtern und Verwaltungsgerichten in Fragen der Übertragung der gesamtschuldnerischen Haftung für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaften;  
  • vor der Sozialversicherungsanstalt und ordentlichen Gerichten in Fällen, in denen es um die Abtretung der Haftung für die Zahlungsrückstände des Unternehmens in Bezug auf Sozialbeiträge, Krankenversicherung sowie den Arbeitsfonds und den Fonds für garantierte Leistungen an Arbeitnehmer geht; 
  • vor ordentlichen Gerichten in Sachen aus Klagen seitens der Gläubiger, gemäß Art. 299 des HGB-PL; 
  • in steuerstrafrechtlichen Fällen, in denen Vorstandsmitglieder als Beauftragte für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens wegen Steuerstraftaten und -delikten zur Verantwortung gezogen werden. 

Ansprechpartner: Remigiusz Stanek, remigiusz.stanek@mts-legal.pl; Paweł Maniewski pawel.maniewski@mts-legal.pl.